Motion Fraktion GFL/EVP (Manuel C. Widmer, GFL)
Keine Festvermietungen von Rasenplätzen auf Berner Schulgeländen!
In der Zeitung K-Tipp (Nr. 9, 4. Mai 2016) Wir aufgezeigt, dass Rasenfussballplätze auf oder bei Schulanlagen immer häufiger auch an Dauermieter vermietet werden. In dieser Zeit bleibt das Rasenfeld den Mietenden vorbehalten, Anwohner/innen – vor allem Kinder – aus dem Quartier bleiben aussen vor.
Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde beschlossen, Schulgelände nach 22.00 für die Öffentlichkeit zu schliessen und sie mit vielen Verboten zu belegen. Bereist diese Massnahme hat (wohl wie beabsichtigt) dazu geführt, dass die Schulgelände, insbesondere für die Jugendlichen in den Quartieren als Treffpunkt nicht mehr so attraktiv sind. Das man damit die auf den Schulanlagen bestehenden Probleme wohl einfach woandershin verschoben hat, dürfe zwar allen klar sein – aus den Augen, aus dem Sinn.
Sollte zutreffen, was der K-Tipp in erwähnter Ausgabe aufzeigt, wäre dies eine neuerliche Einschränkung für die Quartierbevölkerung. Gerade die Rasenspielfelder bei Schulanlagen sind, sobald das Wetter Fussball erlaubt, der Treffpunkt für Kinder und Jugendliche in den Quartieren. Sei es zum Kicken, zum Abhängen, zum Zusehen oder nur um Leute zu treffen.
Werden nun diese Rasenfelder zunehmen fix vermietet, verdrängt dies die bisherigen Nutzer/innen, verunmöglich ihnen die Bewegung und das Spiel – und damit auch viele wichtige soziale Interaktionen.
Dass in der Stadt Bern der öffentliche Raum immer mehr kommerzialisiert wird, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach kritisiert. Sollte das Vermieten von Rasenfelder in den Quartieren aber „Schule machen“, so wird den Quartieren auf die Dauer nicht nur ein wichtiger öffentlicher Raum entzogen, es wird auch der Breitensport eingeschränkt, es werden die Bewegungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen beschnitten – und die Nutzer/innen werden woanders hin verdrängt.
Der Gemeinderat wird aufgefordert, die Vermietung von
Rasenfeldern auf und neben Schulanlagen zu unterlassen und diesen öffentlichen Raum wie bisher uneingeschränkt der Quartierbevölkerung zur Verfügung zu stellen.
Diese Einschränkung gilt nicht für städtische Rasen- und Kunstrasensportanlagen.
Bern, 12. Mai 2016
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